Hamburger Anzeiger - IMPRESSUM

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IMPRESSUM




IMPRESSUM UND RECHTLICHE HINWEISE FÜR DEN „HAMBURGER ANZEIGER“

 

Anbieterin und Herausgeberin

HAMBURGER ANZEIGER ist ein journalistisches Angebot der:

SCANDIC TRUST GROUP LLC
Oksamytova-Straße 1-b, Büro 30
Sofiivska Borshchahivka
Region Kyiv - 08147 / Ukraine
E-Mail: [email protected]
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC)
Registernummer: 1010351020000018952

Die Anbieterkennzeichnung richtet sich insbesondere nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz und § 18 Medienstaatsvertrag, soweit deren jeweiliger Anwendungsbereich eröffnet ist. Die Angaben zur gesetzlichen Vertretung sind von der Benennung der Chefredaktion und technischer Dienstleister zu unterscheiden.

 

Sitz der Gesellschaft

SCANDIC TRUST GROUP LLC
Oksamytova-Straße 1-b, Büro 30
Sofiivska Borshchahivka
Region Kyiv - 08147 / Ukraine

Postalische Mitteilungen an die Anbieterin sind an diese Anschrift zu richten. Die nachfolgend aufgeführten Anschriften technischer Dienstleister und Kooperationspartner ersetzen die Geschäftsanschrift der Anbieterin nicht.

 

Technische Umsetzung

Die technische Umsetzung und Betreuung des Angebots erfolgen durch:

SCANDIC ASSETS FZCO
Dubai Silicon Oasis DDP
Gebäude A1/A2
Dubai - 342001
Vereinigte Arabische Emirate
Telefon: +971 54 221 5217

SCANDIC TRUST GROUP LLC ist die rechtlich verantwortliche Anbieterin und Herausgeberin. SCANDIC ASSETS FZCO übernimmt die technische Umsetzung und Betreuung. Die Beauftragung technischer Dienstleister lässt die gesetzlichen Pflichten der Anbieterin und die eigenständigen gesetzlichen Pflichten der jeweiligen Dienstleister unberührt.

 

Kooperation

Das Angebot erfolgt in werblicher Kooperation mit:

LEGIER Beteiligungs mbH
Kurfürstendamm 14
10719 Berlin
Bundesrepublik Deutschland
Handelsregister: HRB 57837
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 413445833
Telefon: +49 30 99211 3469
Telefax: +49 30 99211 3225
E-Mail: [email protected]

Die Kooperation begründet für sich genommen keine Stellung der LEGIER Beteiligungs mbH als Anbieterin, Herausgeberin oder Vertragspartnerin der Nutzer dieses Medienangebots. Die vorstehenden Register- und Steuerangaben beziehen sich ausschließlich auf die LEGIER Beteiligungs mbH. Eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme rechtlicher Zustellungen oder eine Bestellung als datenschutzrechtliche Vertretung folgt aus der werblichen Kooperation allein nicht.

 

Redaktionelle Verantwortung und Kontakt

Chefredakteur: Steven Synder.
Korrespondenzanschrift der Chefredaktion:
Steven Synder
c/o SCANDIC ASSETS FZCO
Dubai Silicon Oasis DDP
Gebäude A1/A2
Dubai - 342001
Vereinigte Arabische Emirate
Telefon: +971 54 221 5217
E-Mail: [email protected]

Soweit § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag auf das Angebot Anwendung findet, ist eine verantwortliche Person unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu benennen. Diese Person muss insbesondere ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellung als Chefredakteur und eine Korrespondenzanschrift in Dubai belegen diese Voraussetzungen für sich genommen nicht. Bei mehreren verantwortlichen Personen ist der jeweilige Verantwortungsbereich anzugeben. Redaktionelle Anfragen, Hinweise auf Fehler, Beschwerden und rechtliche Mitteilungen richten Sie bitte an [email protected]. Gesetzlich vorgeschriebene Formen, Fristen und Zustellungswege bleiben unberührt.

 

Medienaufsicht

Die medienrechtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und den tatsächlichen Niederlassungs- und Verantwortungsverhältnissen. Der Zeitungstitel, die deutsche Sprachfassung und eine werbliche Kooperation mit einem Berliner Unternehmen begründen für sich genommen keine ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Aufsichtsbehörde.

Soweit eine Angelegenheit in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein fällt, lautet deren Anschrift:
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein – MA HSH
Rathausallee 72–76
22846 Norderstedt
Bundesrepublik Deutschland
Website: www.ma-hsh.de

Für die Durchsetzung des Digital Services Act nimmt der Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur die ihm gesetzlich zugewiesenen Koordinierungs- und Aufsichtsaufgaben in Deutschland wahr. Diese Aufgaben betreffen die jeweils erfassten Vermittlungsdienste und sind von der redaktionellen Verantwortung einer Zeitung zu unterscheiden.

 

Rechtliche Grundlagen

Für das Angebot gelten die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften. Zu den maßgeblichen deutschen und europäischen Regelwerken gehören innerhalb ihres räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs insbesondere:

- Digitale-Dienste-Gesetz – DDG, insbesondere die Informationspflichten nach § 5 und die Vorgaben für kommerzielle Kommunikation nach § 6.
- Medienstaatsvertrag – MStV, insbesondere die Informationspflichten nach § 18, die journalistischen Sorgfaltspflichten nach § 19, die Gegendarstellung nach § 20, die Werbevorschriften nach § 22 und das Medienprivileg nach § 23.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste – Digital Services Act, soweit Vermittlungsdienste im Sinne dieser Verordnung angeboten werden.
- Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt – Europäisches Medienfreiheitsgesetz, soweit dessen Bestimmungen anwendbar sind.
- Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, Bundesdatenschutzgesetz – BDSG und ergänzende landesrechtliche Datenschutzbestimmungen, soweit sie die jeweilige Verarbeitung erfassen.
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – TDDDG, insbesondere § 25 zum Schutz von Informationen auf Endgeräten.
- Grundgesetz – GG, Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK und Charta der Grundrechte der Europäischen Union innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs.
- Bürgerliches Gesetzbuch – BGB, Strafgesetzbuch – StGB, Urheberrechtsgesetz – UrhG, Kunsturhebergesetz – KUG und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG.
- Hamburgisches Pressegesetz und weitere einschlägige Landespressegesetze, soweit deren jeweiliger Anwendungsbereich eröffnet ist.
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV und weitere anwendbare Jugendschutzvorschriften.

Das DDG hat das Telemediengesetz abgelöst. Der Medienstaatsvertrag gilt in der seit dem 1. Dezember 2025 wirksamen siebten Änderungsfassung. Die Anwendbarkeit auf einen ausländischen Anbieter ist nach den jeweiligen gesetzlichen Anknüpfungsregeln zu beurteilen; insbesondere sind § 1 MStV und §§ 2 und 3 DDG zu berücksichtigen. Vorschriften des Hamburgischen Pressegesetzes für Druckwerke sind nicht allein aufgrund der Bezeichnung als Zeitung auf jedes digitale Angebot zu übertragen. Dieses Impressum begründet weder eine pauschale Rechtswahl noch einen ausschließlichen deutschen Gerichtsstand.

 

Eigentums- und Finanzierungstransparenz

Soweit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 auf die Anbieterin Anwendung findet, sind neben den Unternehmens- und Kontaktdaten auch die dort bezeichneten Eigentums- und Finanzierungsangaben leicht und unmittelbar zugänglich zu machen. Dies betrifft insbesondere direkte und indirekte Eigentümer mit maßgeblichem Einfluss, wirtschaftliche Eigentümer sowie die gesetzlich erfassten jährlichen Einnahmen aus staatlicher Werbung. Die allgemeinen Hinweise in diesem Abschnitt ersetzen die gegebenenfalls erforderliche Veröffentlichung der konkreten Namen und Beträge nicht.

 

Verantwortung für journalistische und sonstige Inhalte

Die Anbieterin trägt für eigene sowie redaktionell übernommene Inhalte die Verantwortung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Nachrichten werden vor ihrer Veröffentlichung mit der nach den Umständen gebotenen journalistischen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt geprüft. Für journalistisch-redaktionelle Telemedien konkretisiert § 19 MStV diese Anforderungen innerhalb seines Anwendungsbereichs. Die Übernahme von Agenturmeldungen, Bildmaterial oder anderen Beiträgen Dritter führt nicht automatisch zu einer Haftungsbefreiung. Für die redaktionelle Auswahl, Bearbeitung und Veröffentlichung gelten die jeweiligen gesetzlichen Pflichten. Bei substantiierten Hinweisen auf Rechtsverletzungen prüfen wir den Sachverhalt und treffen die rechtlich gebotenen Maßnahmen. Hierzu können Berichtigungen, Ergänzungen, eine Einschränkung des Zugangs oder die Entfernung eines Inhalts gehören. Gesetzliche Ansprüche auf Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

 

Historischer Hintergrund und heutiges Angebot
Vor 104 Jahren (Stand: 30. Oktober 2026) wurde in der Hansestadt Hamburg die Tageszeitung „Hamburger Anzeiger“ von Verleger Wilhelm Girardet für Hamburg und die eingemeindeten Nachbarstädte Altona, Wandsbek und Bergedorf gegründet und erschien erstmals am 20.08.1922. Vor dem Zweiten Weltkrieg war der „Hamburger Anzeiger“ die auflagenstärkste Zeitung in der Hansestadt Hamburg. Die Tageszeitung „Hamburger Anzeiger“ erscheint in ihrer Neuauflage rund um die Uhr, sieben Tage die Woche, in sechs Sprachen (Deutsch, Spanisch, Englisch, Portugiesisch, Italienisch und Französisch). Sie berichtet aus der Bundesrepublik Deutschland, Europa, Asien, Amerika, Lateinamerika sowie der ganzen Welt und deckt ein breites Themenspektrum an täglichen Informationen ab, darunter Politik, Wirtschaft, Sport, Autos, Kultur, Börse, Technologie, Boulevard, Umwelt und vieles mehr. Das heutige digitale Angebot des „HAMBURGER ANZEIGER“ greift diesen historischen Zeitungstitel auf. Aus dem historischen Erscheinungsjahr wird keine ununterbrochene Verlagstätigkeit oder rechtliche Identität mit der damaligen Publikation abgeleitet.

 

Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach den tatsächlichen Aufgaben. Verantwortlich ist, wer über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheidet. Ein Dienstleister, der personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung verarbeitet, kann Auftragsverarbeiter sein; die technische Betreuung allein entscheidet nicht über diese Einordnung.

Soweit Art. 28 DSGVO auf die jeweilige Verarbeitung Anwendung findet, ist die weisungsgebundene Verarbeitung durch Dienstleister durch einen entsprechenden Vertrag zu regeln. Dieser umfasst insbesondere:

- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung.
- Art und Zweck der Verarbeitung.
- Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
- Rechte, Pflichten und Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen.
- Vertraulichkeit und technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen.
- Voraussetzungen für die Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter.
- Unterstützung bei Betroffenenrechten, Datenschutzverletzungen und weiteren gesetzlichen Pflichten.
- Rückgabe oder Löschung der Daten nach Auftragsende.
- Nachweise, Kontrollrechte und den Umgang mit rechtswidrigen Weisungen.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ersetzt weder eine erforderliche Rechtsgrundlage noch die tatsächliche Umsetzung der vereinbarten Schutzmaßnahmen. Besondere Vorschriften für journalistische Verarbeitungen und zusätzliche Anforderungen an internationale Datenübermittlungen bleiben zu berücksichtigen.

 

Digitale Dienste und Umgang mit rechtswidrigen Inhalten

Die rechtliche Einordnung des Angebots richtet sich nach seinen tatsächlichen Funktionen. Die Veröffentlichung eigener journalistischer Inhalte begründet für sich genommen keine Stellung als Hostingdienst oder Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act. Soweit HAMBURGER ANZEIGER Vermittlungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 anbietet, gelten die jeweils einschlägigen Verpflichtungen. Die Haftungsprivilegien der Art. 4 bis 6 DSA greifen nur unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen. Art. 8 DSA schließt allgemeine Überwachungspflichten für Vermittlungsdienste aus; konkrete Handlungspflichten sowie rechtmäßige gerichtliche und behördliche Anordnungen bleiben bestehen. Bei Hostingdiensten ist insbesondere das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA zu beachten. Eigene redaktionelle Inhalte werden durch diese Regelungen nicht pauschal von der Haftung ausgenommen.

 

Pressefreiheit und öffentliche Aufgabe der Presse

Die Pressefreiheit ist in Deutschland durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet. Ihre Grenzen ergeben sich insbesondere aus den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 GG. Die Presse trägt durch Nachrichten, Recherche, Kritik und Einordnung zur öffentlichen Meinungsbildung bei. § 3 des Hamburgischen Pressegesetzes beschreibt diese öffentliche Aufgabe für dessen Anwendungsbereich; § 6 regelt die journalistische Sorgfaltspflicht. Auf europäischer Ebene sind insbesondere Art. 10 EMRK und, bei Durchführung des Unionsrechts, Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen. Der Schutz journalistischer Tätigkeit ist mit entgegenstehenden Rechten, insbesondere dem Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten, nach den jeweils maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Ausgleich zu bringen.

 

Quellenschutz, Zeugnisverweigerung und Beschlagnahmeschutz

Journalistisch tätige Personen können im deutschen Strafverfahren unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO das Zeugnis verweigern. Der Schutz betrifft insbesondere die Identität journalistischer Quellen und die gesetzlich erfassten redaktionellen Informationen und Materialien. Der Beschlagnahmeschutz richtet sich insbesondere nach § 97 Abs. 5 StPO. Beide Schutzmechanismen gelten innerhalb ihres gesetzlichen Umfangs und unter Beachtung der geregelten Ausnahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 27. Februar 2007, 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 – „Cicero“, die Bedeutung des Informantenschutzes und der Vertraulichkeit redaktioneller Arbeit hervorgehoben. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend der Ermittlung der Person des Informanten dienen. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses genügt nicht, um einen entsprechenden Beihilfeverdacht gegen Journalisten zu begründen.

 

Journalistische Kritik und Persönlichkeitsrechte

HAMBURGER ANZEIGER unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Meinungsbeiträge werden als solche kenntlich gemacht. Die redaktionelle Arbeit achtet die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Schutz der Privatsphäre und die Unschuldsvermutung. Bei Bildveröffentlichungen sind insbesondere §§ 22 und 23 KUG sowie die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Grenzen zulässiger Kritik ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen und der erforderlichen Abwägung der betroffenen Rechte. Dazu gehören insbesondere §§ 185 bis 187 und § 193 StGB. Ein öffentliches Informationsinteresse rechtfertigt nicht jede Darstellungsform. Bei rechtswidrigen Eingriffen kommen insbesondere Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und auf Unterlassung entsprechend § 1004 BGB in Betracht. Für dauerhaft zugängliche Archivbeiträge ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019, 1 BvR 16/13 – „Recht auf Vergessen I“, zu berücksichtigen. Danach können Zeitablauf und die Auffindbarkeit personenbezogener Berichte über Suchmaschinen eine erneute Abwägung erforderlich machen. Daraus folgt weder eine automatische Löschungspflicht für rechtmäßige Pressearchive noch eine zeitlich unbegrenzte Befugnis zu jeder Form der namensbezogenen Auffindbarkeit.

 

Gegendarstellung

Soweit § 20 MStV Anwendung findet, können Personen oder Stellen, die durch eine Tatsachenbehauptung in einem journalistisch-redaktionellen Angebot betroffen sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Gegendarstellung verlangen. Der Anspruch betrifft Tatsachenbehauptungen und setzt insbesondere ein berechtigtes Interesse sowie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Inhalt, Umfang, Form und Zugang voraus. Das Verlangen muss der Anbieterin unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach dessen erstmaliger Einstellung zugehen. Die Gegendarstellung ist schriftlich und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet einzureichen. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht ohne Weiteres. Für Tatsachenbehauptungen in Druckwerken richtet sich ein Gegendarstellungsanspruch bei Anwendbarkeit des Hamburgischen Pressegesetzes nach dessen § 11. Die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen sind jeweils gesondert zu beachten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

Medienvielfalt und Konzentrationskontrolle

HAMBURGER ANZEIGER bekennt sich zur publizistischen Vielfalt. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich – KEK – nimmt gesetzliche Aufgaben zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen wahr. Dabei können auch Verbindungen zu anderen Medienmärkten Bedeutung erlangen. Ihre Erwähnung stellt keine Zulassung, Anerkennung oder Zertifizierung dieses journalistischen Online-Angebots dar. Anwendbare wettbewerbsrechtliche, kartellrechtliche und medienrechtliche Anforderungen bleiben unabhängig davon zu beachten.

 

Hinweise auf Rechtsverletzungen und außergerichtliche Beanstandungen

Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen können an [email protected] gerichtet werden. Bitte benennen Sie möglichst den betroffenen Beitrag oder die konkrete Internetadresse und erläutern Sie die Beanstandung so, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Eine vorherige unmittelbare Kontaktaufnahme ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder gerichtlichen Rechtsschutzes. Ob außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls. Dieses Impressum schließt entsprechende Ansprüche nicht pauschal aus und verändert keine gesetzlichen Fristen.

 

Nachrichten-, Informations-, Video- und Bilderdienste

HAMBURGER ANZEIGER arbeitet im Rahmen der jeweiligen Vertrags- und Lizenzvereinbarungen mit Nachrichten-, Informations-, Video- und Bilderdiensten zusammen. Dazu gehören AFP (Agence France-Presse), APA (Austria Presse Agentur), Reuters, PTI (Press Trust of India), Euronews, ANSA (Agenzia Nazionale Stampa Associata), Adnkronos, SID, Xinhua, AP (Associated Press), CORBIS, VCG (Visual China Group), ANI (Asian News International), NOTIFIED, Polska Agencja Prasowa und Yonhap News Agency. Die Nutzung einzelner Inhalte richtet sich nach den jeweils eingeräumten Rechten. Die Nennung eines Dienstes begründet keine allgemeine Billigung sämtlicher Veröffentlichungen des HAMBURGER ANZEIGERS durch diesen Dienst.

 

Thomson Reuters OnePass / PressPass by Business Wire / AP-CONTENT
  

Die Nutzung von Zugängen, Inhalten und Distributionsleistungen der genannten Anbieter erfolgt nach den jeweiligen vertraglichen und lizenzrechtlichen Voraussetzungen. Zugangssysteme, redaktionelle Inhaltsangebote und Dienste zur Verbreitung von Unternehmensnachrichten erfüllen unterschiedliche Funktionen. Aus der Nennung eines Produkts oder Anbieters folgen weder ausschließliche Vertriebsrechte noch eine Zusicherung bestimmter Veröffentlichungen auf fremden Medien-, Finanz- oder Börsenplattformen. Maßgeblich sind die tatsächlich vereinbarten Leistungen.

 

Internationale Verbreitung von Unternehmensnachrichten

Unternehmensnachrichten können über beauftragte Nachrichten- und Distributionsdienste, darunter Angebote von Reuters, Business Wire und AP, an internationale Medien und Finanzinformationsdienste verbreitet werden. Der konkrete Verbreitungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und den verfügbaren Vertriebswegen. Die Berichterstattung erfasst unter anderem die Finanzplätze Frankfurt mit der Frankfurter Wertpapierbörse und Xetra, New York mit der NYSE, Tokio, London, Zürich mit SIX Swiss Exchange, Wien und Shanghai. Nachrichtenagenturen, Börsenplätze, Handelssysteme und Börsenindizes sind dabei voneinander zu unterscheiden. Die Verbreitung einer Unternehmensmeldung ist weder mit einer Börsenzulassung noch mit einer Bestätigung durch eine Börse gleichzusetzen. Eine Veröffentlichung auf bestimmten Drittplattformen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Technische Sicherheit und Datensicherung

Die technische Umsetzung durch SCANDIC ASSETS FZCO umfasst den Betrieb und die Absicherung der eingesetzten Systeme an den Serverstandorten Boston, USA, und Kuala Lumpur, Malaysia. Ergänzend werden Hosting- und Datensicherungsleistungen von CONVOTIS Swiss Cloud AG, vormals aspectra AG, in der Schweiz sowie von Iron Mountain Incorporated einbezogen. Das Sicherheitskonzept sieht für Sicherungsdaten authentifizierte Verschlüsselung mit AES-256, beispielsweise AES-256-GCM, sowie TLS 1.3 für entsprechend konfigurierte Transportverbindungen vor. Zur Erkennung und Bearbeitung von Sicherheitsereignissen werden KI-gestützte Cybersicherheitslösungen von Darktrace eingesetzt. Die technische Betreuung umfasst die laufende Überwachung sowie regelmäßige Datensicherung und Replikation mit dem Ziel, Systeme und Daten nach Störungen oder Angriffen wiederherzustellen. SCANDIC TRUST GROUP LLC gewährleistet im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. SCANDIC ASSETS FZCO übernimmt die vereinbarte technische Umsetzung. Konkrete Wiederherstellungszeiten und zusätzliche Sicherheitsmerkmale richten sich nach ausdrücklich vereinbarten Leistungszusagen. Eine vollständige Ausfallsicherheit oder der Ausschluss sämtlicher Sicherheitsrisiken wird nicht zugesichert.

Die genannten technischen Leistungen betreffen insbesondere:

- Iron Mountain Data Centers.
- Darktrace.
- CONVOTIS.

 

Redaktionelle Grundsätze

HAMBURGER ANZEIGER richtet seine Berichterstattung an Wahrhaftigkeit, sorgfältiger Recherche, sachgerechter Einordnung und der Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung aus. Die Redaktion wahrt ihre Unabhängigkeit bei journalistischen Entscheidungen. Kommerzielle Interessen dürfen die Berichterstattung nicht verdeckt beeinflussen. Werbung und bezahlte Veröffentlichungen werden nach den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben erkennbar gemacht und von redaktionellen Inhalten getrennt. Maßgeblich sind insbesondere § 6 DDG, § 22 MStV und § 5a Abs. 4 UWG innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs. Die Kennzeichnung muss für die angesprochenen Nutzer verständlich und dem konkreten Erscheinungsbild angemessen sein. Nachrichten geben grundsätzlich den zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bekannten Sachstand wieder. Spätere Entwicklungen können Ergänzungen oder Berichtigungen erforderlich machen. Erkannte wesentliche Fehler werden angemessen berichtigt. Unverlangt eingesandte Beiträge und Materialien begründen ohne entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Veröffentlichung, Vergütung oder Rücksendung. Gesetzliche Schutz-, Sorgfalts- und Haftungspflichten bleiben unberührt.

 

Profil

HAMBURGER ANZEIGER versteht sich als liberal-konservativ ausgerichtetes digitales Nachrichtenangebot. Die publizistische Grundausrichtung wird von der Herausgeberin bestimmt. Neben der Redaktion wirken freie Journalistinnen und Journalisten an den verschiedenen Ressorts mit. Das Angebot berichtet fortlaufend über internationale, nationale und regionale Entwicklungen sowie über Bürgerrechte, gesellschaftliche Teilhabe, Demokratie und weitere Themen des öffentlichen Lebens. Ein besonderer Bezug besteht zur Freien und Hansestadt Hamburg, zur Metropolregion Hamburg und zu den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland und Europa.

 

Pressekodex

HAMBURGER ANZEIGER orientiert sich an den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserats. Der Pressekodex beschreibt berufsethische Maßstäbe, darunter Wahrhaftigkeit, Sorgfalt, Persönlichkeitsschutz, Vertraulichkeit, Unschuldsvermutung und die Trennung von Werbung und Redaktion. Die presseethische Verantwortung besteht unabhängig davon, mit welchen technischen Hilfsmitteln ein Beitrag erstellt wurde, und umfasst auch künstlich generierte Inhalte. Die Orientierung am Pressekodex ist von einer förmlichen Unterstellung unter die Selbstregulierung und Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats zu unterscheiden. Eine solche Unterstellung wird durch diesen Hinweis allein nicht erklärt. Der aktuelle Kodex ist unter www.presserat.de/pressekodex.html abrufbar.

 

Datenschutz und Auftragsverarbeitungsvertrag

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch beauftragte Dienstleister gelten die vorstehenden Hinweise zur Auftragsverarbeitung. Ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO ist dort abzuschließen, wo diese Vorschrift auf das konkrete Auftragsverhältnis Anwendung findet. Der Abschluss eines solchen Vertrags bedeutet keine allgemeine Bestätigung der Rechtmäßigkeit sämtlicher Datenverarbeitungen. Er ersetzt insbesondere weder eine erforderliche Einwilligung noch Informationspflichten, Sicherheitsmaßnahmen oder die Absicherung von Drittstaatenübermittlungen. Die frühere Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wird nicht als aktuelle Rechtsgrundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags herangezogen.

 

Datenschutz-Grundverordnung und deutsches Datenschutzrecht

Die Anwendbarkeit der DSGVO richtet sich insbesondere nach ihren Art. 2 und 3. Auch bei einem Sitz außerhalb der Europäischen Union kann sie Anwendung finden, etwa bei auf Personen in der Union ausgerichteten Angeboten oder bei der Beobachtung ihres dortigen Verhaltens. Ergänzende deutsche Datenschutzvorschriften gelten innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs. Für journalistische Verarbeitungen sind die auf Art. 85 DSGVO beruhenden besonderen Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere § 23 MStV, soweit anwendbar. Dieses Medienprivileg betrifft die erfasste journalistische Tätigkeit; es befreit nicht pauschal die gesamte Geschäftstätigkeit eines Medienunternehmens vom Datenschutzrecht. Für Kundenverwaltung, Abrechnung oder Werbetracking ist die rechtliche Einordnung gesondert vorzunehmen. Einzelheiten zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und den jeweils bestehenden Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung. Soweit eine Vertretung nach Art. 27 DSGVO zu bestellen ist, sind deren tatsächliche Kontaktdaten dort anzugeben. Die werbliche Zusammenarbeit mit LEGIER Beteiligungs mbH ersetzt eine solche Bestellung nicht.

 

Internationale Datenübermittlungen

Soweit personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der DSGVO an Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Maßgeblich sind insbesondere ein einschlägiger Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO. Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO dürfen nur unter ihren besonderen Voraussetzungen herangezogen werden. Die rechtliche Absicherung richtet sich nach dem konkreten Empfänger, dem Verarbeitungsort und dem tatsächlichen Datenfluss. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag, Verschlüsselung oder die bloße Benennung eines Serverstandorts genügt hierfür nicht allein. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18 – „Schrems II“, hervorgehoben, dass bei der Verwendung von Standardvertragsklauseln auch das tatsächliche Schutzniveau im Empfängerstaat zu prüfen ist. Soweit erforderlich, müssen zusätzliche wirksame Schutzmaßnahmen getroffen werden.

 

Cookies und ähnliche Technologien

Das Speichern von Informationen auf Endgeräten und der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen richten sich insbesondere nach § 25 TDDDG. Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, ist zuvor eine informierte Einwilligung einzuholen. Ausnahmen betreffen insbesondere die technisch erforderliche Nachrichtenübertragung und Vorgänge, die für einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich sind. Eine anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten ist zusätzlich nach dem anwendbaren Datenschutzrecht zu beurteilen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. Oktober 2019, C-673/17 – „Planet49“, genügt ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht für eine wirksame Einwilligung. Die erforderlichen Informationen umfassen auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte Zugriff erhalten. Einzelheiten zu den tatsächlich eingesetzten Technologien und zur Verwaltung von Einwilligungen enthält die Datenschutzerklärung.

 

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Datenbanken, Gestaltungen und sonstige Bestandteile des Angebots sind geschützt, soweit die jeweiligen gesetzlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Die Rechte stehen der Anbieterin oder den jeweiligen Rechteinhabern zu. Nutzungen, die über eine gesetzliche Erlaubnis oder eine eingeräumte Lizenz hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Rechteinhabers. Dies betrifft insbesondere die Übernahme in andere Online-Angebote, die Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung und kommerzielle Weiterverwertung. Gesetzlich erlaubte Nutzungen bleiben unberührt. Zitate sind im Rahmen des § 51 UrhG zulässig, wenn insbesondere ein tragfähiger Zitatzweck besteht und der Nutzungsumfang dadurch gerechtfertigt ist. Die Pflicht zur Quellenangabe richtet sich insbesondere nach § 63 UrhG. Eine bloße Quellenangabe ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis.

 

Text und Data Mining

Soweit die Anbieterin die erforderlichen Rechte innehat, behält sie sich Nutzungen nach § 44b Abs. 2 UrhG gemäß § 44b Abs. 3 UrhG vor. Bei online zugänglichen Werken setzt ein wirksamer Nutzungsvorbehalt eine maschinenlesbare Erklärung voraus; die entsprechende technische Umsetzung ist zusätzlich sicherzustellen. Gesetzliche Erlaubnisse, die durch einen solchen Vorbehalt nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere das Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung nach § 60d UrhG, bleiben unberührt.

 

Haftung und Verfügbarkeit

Für Schäden und sonstige Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Dieses Impressum enthält keinen pauschalen Ausschluss der Haftung für eigene Inhalte oder die Verletzung gesetzlicher Sorgfaltspflichten. Die Veröffentlichung allgemeiner Informationen begründet ohne besondere Vereinbarung keine individuelle Beratungsleistung. Umfang und Aktualität einzelner Beiträge ergeben sich aus ihrem Gegenstand und Veröffentlichungszeitpunkt. Inhalte und Funktionen können im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben angepasst werden. Bestehende Leistungszusagen, gesetzliche Mängelrechte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

 

Externe Links

Das Angebot kann Links auf Websites Dritter enthalten. Für deren Inhalte ist grundsätzlich der jeweilige Anbieter verantwortlich. Eigene gesetzliche Prüf- und Handlungspflichten des HAMBURGER ANZEIGERS bleiben bestehen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 18. Juni 2015, I ZR 74/14 – „Haftung für Hyperlink“, insbesondere zwischen der Übernahme fremder Inhalte als eigene und sonstigen Verlinkungen unterschieden. Wer sich verlinkte Inhalte zu eigen macht, kann hierfür wie für eigene Inhalte verantwortlich sein. Auch darüber hinaus können zumutbare Prüfpflichten entstehen, insbesondere nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen. Eine pauschale Distanzierung von sämtlichen verlinkten Inhalten ersetzt diese Prüfung nicht. Bei konkreten Beanstandungen prüfen wir den Sachverhalt und entfernen oder sperren einen Link, soweit dies rechtlich geboten ist.

 

Foren und nutzergenerierte Inhalte

HAMBURGER ANZEIGER betreibt keine eigenständigen Diskussionsforen. Soweit andere Funktionen die Veröffentlichung von Nutzerbeiträgen ermöglichen, richten sich Moderation, Verantwortlichkeit und Beschwerdeverfahren nach den dafür geltenden Nutzungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften. Für solche Funktionen ist gesondert zu prüfen, ob Pflichten für Hostingdienste oder Online-Plattformen bestehen. Die Verantwortung für eigene redaktionelle Inhalte bleibt hiervon unberührt.

 

Jugendmedienschutz

HAMBURGER ANZEIGER beachtet die jeweils anwendbaren Anforderungen an den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Maßgeblich sind insbesondere die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. Der JMStV gilt seit dem 1. Dezember 2025 in der Fassung des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrags. Alterskennzeichnungen, Zugangsbeschränkungen und technische Schutzmaßnahmen müssen den tatsächlichen Inhalten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Soweit nach § 7 JMStV die Bestellung einer jugendschutzbeauftragten Person erforderlich ist, sind die gesetzlichen Vorgaben einschließlich der Anforderungen an ihre Erreichbarkeit umzusetzen. Informationen zum Jugendmedienschutz und zu anerkannten Schutzinstrumenten bietet die Kommission für Jugendmedienschutz.

 

Verbraucherstreitbeilegung und Gerichtsstand

Soweit § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG – Anwendung findet, erklärt SCANDIC TRUST GROUP LLC, dass sie nicht bereit ist, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Teilnahmeverpflichtungen bleiben unberührt. Kann eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden, werden die nach § 37 VSBG gegebenenfalls erforderlichen Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und die Teilnahmebereitschaft oder Teilnahmeverpflichtung gesondert in Textform erteilt. Die frühere europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt. Die zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben; ein Verweis auf diese Plattform wird daher nicht als aktueller Beschwerdeweg bereitgestellt. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Verbrauchergerichtsstände werden durch dieses Impressum nicht eingeschränkt. Aus den genannten Geschäfts- und Korrespondenzanschriften folgt keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung.

 

Geltung dieser Hinweise

Diese Hinweise erläutern die Anbieterstruktur und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Angebots. Sie ändern bestehende Verträge nicht allein durch ihre Veröffentlichung.

Soweit eine Bestimmung wirksam als Vertragsbedingung einbezogen wird und unwirksam ist, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt nicht automatisch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

Kontakt

Für Anfragen, Hinweise und Anregungen erreichen Sie uns unter:

[email protected]

 

© 2026 „HAMBURGER ANZEIGER“
Urheber- und sonstige Schutzrechte bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
Stand: 01. Januar 2026